Statutes

of the Ulrich Bernath Foundation for Research in Open and Distance Learning

§ 1- Name, Rechtsnatur, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen “Ulrich Bernath Stiftung für Fernstudienforschung”.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Oldenburg (Oldb).
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

 

§ 2 – Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff., Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Stiftungszweck ist die Förderung der Fernstudienforschung (Research in Open and Distance Learning), der Fernstudienentwicklung, der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, der Vergabe von Stipendien und Preisen sowie der Teilnahme an bzw. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

  3. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 – Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen von Euro 25.000,00 in bar ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zustiftungen und die Annahme von Spenden sind jederzeit zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  2. Die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen aus den Überschüssen der Jahresrechnung ist möglich, falls der angestrebte Stiftungszweck ansonsten mangels ausreichender Mittel nicht erfüllbar ist.
  3. Die Bildung von freien Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 7 a AO ist möglich, wenn diese Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden. Die freie Rücklage kann Bestandteil des Grundstockvermögens werden.

 

§ 4 – Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben (a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und (b)aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (§ 4 Abs. 2).
  2. Der Stiftung zur Verfügung stehende Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 – Vorstand

  1. Alleiniges Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus drei natürlichen Personen besteht. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder, sofern es sich dabei nicht um den Stifter handelt, vom Vorstand gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Angemessene Auslagen werden erstattet.
  2. Der Stifter, Herr Dr. Ulrich Bernath, ist Vorstandsvorsitzender auf Lebenszeit. Der Stifter hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden und eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Stiftungsvorstand zu bestimmen.
  3. Nach dem Ableben des Stifters oder, wenn dieser auf sein Bestimmungsrecht nach Abs. 2 verzichtet oder dieses nicht mehr ausüben kann, erfolgt die Nachfolge im Wege der Kooptation durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand wählt in diesem Fall den Vorstandsvorsitzenden oder die Vorstandsvorsitzende aus seiner Mitte.
  4. Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluss die Zahl seiner Mitglieder bis auf die zulässige Höchstzahl von fünf erhöhen.
  5. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand legt Richtlinien für die Vergabe der Stiftungsmittel fest.
  8. Die Nachfolger vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder werden nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt.
  9. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  10. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 6 – Geschäftsordnung und Beschlussregelung

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand ist vom Vorstandsvorsitzenden jährlich mindestens einmal unter Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch zu Protokoll gegeben wird.
  3. Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, soweit sich nicht alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern in einer Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann sich nur durch einen Vertreter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Das Stimmrecht geht dann auf den Vertreter über. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Beschlüsse können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Ein solcher Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam zustande gekommen, wenn die schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Vorstandsmitgliedes über die Beschlussfassung vorliegt.
  7. Vorstandsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Das betreffende Vorstandsmitglied ist vorher zu hören, darf jedoch nicht an der betreffenden Abstimmung mitwirken.

 

§ 7 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Der Jahresabschluss der Stiftung ist spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

§ 8 – Änderung der Stiftungssatzung

Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

§ 9 – Aufhebung oder Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der Stiftung einen neunen Zweck geben, die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen oder die Stiftung aufheben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, sowie bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Stiftungszwecke, fällt das Stiftungsvermögen an eine bestehende oder eine neu zu gründende gemeinnützige Stiftung mit ähnlichem Stiftungszweck. Sofern dieses nicht durchführbar sein sollte, soll das Stiftungsvermögen einer anderen zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Finanzamtes durch Ergänzung dieser Satzung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft zugewendet werden, die es im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des bisherigen Stiftungszwecks dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 – Salvatorische Klausel

Im Falle der Nichtigkeit oder sonstiger Unwirksamkeit einer Bestimmung oder für den Fall einer Regelungslücke in dieser Satzung, wird die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die fehlende Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Stifterwünschen wahrscheinlich entspricht.

 

§ 11 – Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung in Kraft.

 

Oldenburg, den 24. August 2006